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Satzung

Die folgende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. März 2007 verabschiedet.

Sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, beziehen sich alle in dieser Satzung enthaltenen Personenbezeichnungen sowohl auf weibliche als auch auf männliche Personen, auch wenn sie nur in der zur Verallgemeinerung üblichen männlichen Form gehalten sind.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1)  Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Hohnhorst“, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
2) Der Verein hat seinen Sitz in 31559 Hohnhorst und wurde am 27. März 2007 eingerichtet.
3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5) Der Verein verfolgt ausschliesslich und mittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 - Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist:
a. Die Förderung der Heimatpflege
b. Die Förderung des traditionellen Brauchtums.
2) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die dem Allgemeinwohl dienen, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a. Pflege und Erhalt des heimatlichen Brauchtums,
b. Verschönerung des Ortsbildes,
c. Maßnahmen zur Pflege des Dorfes,
d. Begleitung und Teilnahme an dörflichen Veranstaltungen,
e. Kontaktpflege aller Bürger und Personen, die mit der Gemeinde Hohnhorst in Verbindung stehen oder standen.
3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2)  Über die Aufnahme nach schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand.
3)  Der Antrag soll bei natürlichen Personen den Namen, den Vornamen, das Geburtsjahr und die Anschrift enthalten, bei juristischen Personen den Namen, die Rechtsform, die Vertretungsverhältnisse und den Sitz.  

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
1)  Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den freiwilligen Austritt, den Ausschluss, die Auflösung der juristischen Person sowie die Auflösung des Vereines.
2)  Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Der Austretende hat die bis zum Zeitpunkt des Austritts fälligen Beiträge zu zahlen.
3)  Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Entscheidung des Vorstandes:
a. Bei grobem und / oder wiederholtem Verstoß gegen Vereinszweck und Satzung,
b. Wenn den Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten wiederholt nicht nachgekommen wurde,
c. Bei unehrenhaftem und /oder vereinsschädigendem Verhalten,  
d. Wenn die Beitragszahlung trotz zweifacher Mahnung ein halbes Jahr nicht erfolgt ist.

§ 5 - Mitgliedsbeiträge
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und gilt bis zu einer Änderung durch einen neuen Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- der Beirat.

§ 7 - Der Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Kassenwart und
d. dem Schriftführer.
2) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
3) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 5 Tsd. EUR bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 - Amtsdauer des Vorstand
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
2) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
3) Eine Wiederwahl ist möglich.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
 

§ 9 - Zuständigkeit des Vorstandes
1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan ausdrücklich zugewiesen ist.
2)  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung,
b.  Einberufung der Mitgliederversammlung,
c.   Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d.  Buchführung und Erstellung der Berichte,
e.  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
f.   Ernennung der Mitglieder des Beirates,
g.  Archivierung und Weitergabe der bei der ordnungsgemäßen Geschäftsführung gemäß § 27 BGB anfallenden Unterlagen.

§ 10 - Beschlussfassung des Vorstands
1)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse i.A. in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen werden.
2)  In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
3)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
4)  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
5)   Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
6)   Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 - Die Mitgliederversammlung
1)  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
2)  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
b.  Entlastung des Vorstands.
c.   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
d.   Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
e.   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
f.    Wahl von zwei Kassenprüfern. (Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jeweils für ein Jahr. Die Wiederwahl ist in direkter Folge nur einmal zulässig. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung vollständig Bericht zu erstatten.)
g.   Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
h.   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 11 - Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1)   Mindestens einmal im Jahr, jeweils im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2)   Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben wird an alle Haushalte im Dorf verteilt und gilt damit als dem Mitglied zugegangen. Auswärtige Mitglieder werden angeschrieben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
3)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 12 - Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
2)    Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
3)    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4)    Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
5)    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher ausser Betracht. Es sei denn, dass das Gesetz oder diese Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreibt.
6)    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich (§ 33 BGB).
7)    Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
8)    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 41 BGB).
9)    Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,
bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 - Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
1)    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
2)    Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3)    Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
1)    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2)    Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10 - 13 entsprechend.

§ 15 - Der Beirat
1)    Die politische Gemeinde Hohnhorst, die Kirchengemeinden in Hohnhorst, die Vereine, Verbände und Gruppen, die einen Bezug zu Hohnhorst haben, können einen Vertreter in den Beirat entsenden, sofern sie durch ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe die korporative Mitgliedschaft in der Dorfgemeinschaft Hohnhorst e. V. beantragt haben, diesem Antrag stattgegeben wurde und die Mitgliedschaft fortbesteht.
2)    Drei weitere Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand aus den Reihen der Mitglieder ernannt.

§ 16 - Geschäftsordnung des Beirates
1)    Der Beirat hat die Aufgabe, die unter § 2 genannten Zwecke des Vereines in besonderer Wiese zu fördern. Dies setzt der Beirat dadurch um, indem er die Zusammenarbeit der politischen Gemeinde, der Kirchengemeinden, Vereine, Verbände und Gruppen in Hohnhorst fördert und koordiniert, indem er insbesondere die Terminabsprache durchführt.
2)    Der Beirat berät den Vorstand bei der Planung von Festen und Aktivitäten der Dorfgemeinschaft Hohnhorst e. V.
3)    Zu den Sitzungen lädt der Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen ein. Dabei wird eine Tagesordnung mitgeteilt, die zu Beginn der Sitzung formlos ergänzt werden kann.
4)    Bei den Beiratssitzungen ist der Vorstand anwesend, der Vorsitzende leitet die Sitzung.
5)    Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme, auch wenn er für mehrere Mitglieder vertretungsberechtigt ist.

§ 17 - Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (§§ 47 BGB ff.).
2)    Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderem Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hohnhorst, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Dorf Hohnhorst zu verwenden hat.

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